OGH 15Os113/93 (RS0065949)

OGH15Os113/9328.10.1993

Rechtssatz

Der Gewahrsam an einem vinkulierten Sparbuch und die Kenntnis des Losungswortes ist dem Erwerb der Verfügungsberechtigung über eine Spareinlage nicht gleichzusetzen. Vielmehr ergibt sich aus der Bestimmung des § 18 KWG, daß die Bank auch einem durch Vorlage des Sparbuches und Angabe des Losungswortes dem äußeren Anschein nach legitimierten Abheber bei Bedenken gegen dessen materielle Berechtigung die Auszahlung verweigern kann und in Kenntnis der mangelnden Verfügungsberechtigung auch verweigern muß (§ 1295 Abs 2 ABGB; vgl Fremuth - Laurer - Pötzlberger - Ruess, KWG 2.Auflage RdZ 10 zu § 18 KWG). Wer daher ein vinkuliertes Sparbuch unter Angabe des Losungswortes vorlegt, um von einem Sparkonto abzuheben, weist damit nicht nur seine formelle Legitimation nach; dieses Verhalten schließt auch die stillschweigende Behauptung ein, zur Verfügung über die Spareinlage (materiell) berechtigt zu sein (EvBl 1982/134).

Normen

KWG 1979 §18
StGB §146 A3
StGB §146 C3

15 Os 113/93OGH28.10.1993

Veröff: EvBl 1994/29 S 133

11 Os 19/95OGH28.02.1995
14 Os 129/15zOGH12.04.2016

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19931028_OGH0002_0150OS00113_9300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)