Rechtssatz
Da der Tatbestand des § 3g VerbotsG - nach Art einer Generalklausel - jede nicht unter die §§ 3 a bis 3 f des Gesetzes fallende Art nationalsozialistischer Betätigung umfaßt, erfordert eine nach diesem Tatbestand gestellte Hauptfrage an die Geschwornen die Anführung der konkreten Tatumstände, die eine Handlung als Betätigung im nationalsozialistischen Sinne erscheinen lassen. Andernfalls ist eine rechtliche Überprüfung des Wahrspruchs der Geschwornen durch den Schwurgerichtshof gleich wie im Rechtsmittelverfahren durch den OGH nicht möglich.
15 Os 79/97 | OGH | 19.06.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Generalklausel beziehungsweise "Auffangtatbestand" (T1) |
11 Os 35/17g | OGH | 19.12.2017 |
auch; Beisatz: Hier: Die Wiedergabe der nationalsozialistisches Gedankengut propagierenden Liedertexte auf den vom Angeklagten vertriebenen Tonträgern in den Fragen war ausreichend. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0110OS00130_9300000_001
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