OGH 4Ob122/93 (RS0077596)

OGH4Ob122/9312.10.1993

Rechtssatz

Zum Bereich des geschäftlichen Verkehrs zählt jede Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks dient, der auch ein fremder sein kann. Das trifft auf den Gebrauch der Berufsbezeichnung Zahnarzt im Vertrag über die Gründung einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand das Anbieten zahnärztlicher Leistungen ist, zweifellos zu.

Normen

UWG §1 C3
UWG §2 D7

4 Ob 122/93OGH12.10.1993
4 Ob 130/10mOGH15.12.2010

Auch; nur: Zum Bereich des geschäftlichen Verkehrs zählt jede Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks dient, der auch ein fremder sein kann. (T1); Beisatz: Darunter fallen (nur) Tätigkeiten mit Marktbezug. (T2)

4 Ob 76/12yOGH10.07.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0040OB00122_9300000_003

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