OGH 9ObA207/93 (RS0028474)

OGH9ObA207/9322.9.1993

Rechtssatz

Da der Arbeitnehmer das bekommen soll, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre, ist bei der Begrenzung der Ansprüche auf den (fiktiven) Ablauf der Vertragszeit nicht nur auf den Zeitablauf im Sinne des § 1158 Abs 1 ABGB (beziehungsweise § 19 Abs 1 AngG), sondern auch auf vorher tatsächlich eingetretene gesetzliche Endigungsgründe, mit denen der Verlust aller künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verbunden ist, Bedacht zu nehmen (hier: Austritt gemäß § 25 KO und Betriebsstillegung, nachherige Bekanntgabe der Schwangerschaft).

Konkurs — Mutterschutz — Angestellte — Auflösung — Ende — Beendigung — Entgelt — Lohn — Gehalt — Bezüge — Anspruch — Kündigung

 

Normen

ABGB §1158 Abs1 I
ABGB §1162b
AngG §19 Abs1 I1
AngG §29
MuttSchG §10

9 ObA 207/93OGH22.09.1993
8 ObS 8/06vOGH13.07.2006

nur: Da der Arbeitnehmer das bekommen soll, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre, ist bei der Begrenzung der Ansprüche auf den (fiktiven) Ablauf der Vertragszeit nicht nur auf den Zeitablauf im Sinne des § 1158 Abs 1 ABGB (beziehungsweise § 19 Abs 1 AngG), sondern auch auf vorher tatsächlich eingetretene gesetzliche Endigungsgründe, mit denen der Verlust aller künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verbunden ist, Bedacht zu nehmen. (T1); Beisatz: Hier: Tod des Arbeitnehmers während der fiktiven Kündigungsfrist. (T2)

8 ObS 4/12iOGH26.07.2012

Auch; Veröff: SZ 2012/76

Dokumentnummer

JJR_19930922_OGH0002_009OBA00207_9300000_001

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