OGH 4Ob1084/93 (RS0060304)

OGH4Ob1084/9321.9.1993

Rechtssatz

Wer von seinem Vertragspartner als Entgelt nur den Ersatz der entstandenen Unkosten verlangt, handelt damit in aller Regel noch nicht in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

Normen

GewO 1973 §1 Abs2

4 Ob 1084/93OGH21.09.1993
4 Ob 1002/94OGH25.01.1994

Beisatz: Ein "Entgelt" allein erweist noch nicht, daß mit der Betätigung auch ein Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden soll. (T1)

4 Ob 142/01pOGH25.09.2001

Auch; Beisatz: Ertragserzielungsabsicht iS des § 1 Abs 2 GewO ist dann nicht anzunehmen, wenn durch die spezielle Vereinstätigkeit nur die damit verbundenen Auslagen/Unkosten teilweise oder zur Gänze gedeckt und nicht etwa darüber hinaus mit anderen Vereinstätigkeiten verbundene Auslagen mitgedeckt werden. (T2)

4 Ob 283/04bOGH14.03.2005

Dokumentnummer

JJR_19930921_OGH0002_0040OB01084_9300000_001

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