Normen
GewO 1973 §1 Abs2
4 Ob 1084/93 | OGH | 21.09.1993 |
4 Ob 1002/94 | OGH | 25.01.1994 |
Beisatz: Ein "Entgelt" allein erweist noch nicht, daß mit der Betätigung auch ein Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden soll. (T1) |
4 Ob 142/01p | OGH | 25.09.2001 |
Auch; Beisatz: Ertragserzielungsabsicht iS des § 1 Abs 2 GewO ist dann nicht anzunehmen, wenn durch die spezielle Vereinstätigkeit nur die damit verbundenen Auslagen/Unkosten teilweise oder zur Gänze gedeckt und nicht etwa darüber hinaus mit anderen Vereinstätigkeiten verbundene Auslagen mitgedeckt werden. (T2) |
4 Ob 283/04b | OGH | 14.03.2005 |
Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_0040OB01084_9300000_001
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