OGH 4Ob1084/93

OGH4Ob1084/9321.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Kodek, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heidemarie P*****, vertreten durch Dr.Alois Leyrer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Christian Z*****, vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 5.Juli 1993, GZ 1 R 102/93-8, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO; § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 1 Abs 2, erster Halbsatz, GewO wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Damit wurde in die Gewerbeordnung 1973 jene Begriffsbestimmung aufgenommen, die der Verwaltungsgerichtshof für die Gewinnabsicht gefunden hatte (VwGHSlg 4634 A).

Wer von seinem Vertragspartner als Entgelt nur den Ersatz der entstandenen Unkosten verlangt, handelt damit in aller Regel noch nicht in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (VwGHSlg 4634 A; 7736 A; 9023 A ua). Der Beklagte hat aber nach seinem eigenen Vorbringen (S. 10) die Aushilfsfahrten nicht nur "gegen Spesenersatz", sondern auch "gegen Zusicherung eines fixen Vertragsverhältnisses nach Erteilung der Konzession durch die MA 63" unternommen. Daß ein solches fixes Vertragsverhältnis für den Betreiber eines Personenbeförderungsunternehmens ein wirtschaftlicher Vorteil ist, liegt so klar auf der Hand, daß es keiner weiteren Begründung bedarf. Läßt sich ein Rechtsproblem aus dem Gesetzestext selbst, aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB), lösen und gibt es gegen diese Lösung auch keine Einwände in der Lehre, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (WoBl 1993/54). Darauf, wie weit der Beklagte auf die Zusicherung von Kindergartenleiterinnen vertrauen kann, insbesondere ob ihm vielleicht schon eine gesicherte rechtliche Position zusteht, kommt es nicht an; maßgeblich ist vielmehr - nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut - die Absicht des Beklagten, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen; diese war aber nach dem Gesagten unzweifelhaft vorhanden.

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.

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