OGH 15Os123/93 (RS0096763)

OGH15Os123/9316.9.1993

Rechtssatz

Die Gewährung eines Darlehens (an einen ehemaligen Gemeindefunktionär), zu der die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt ist (§ 92 TGO), ist kein Akt der Hoheitsverwaltung, sondern fällt in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung.

Normen

StGB §302 Abs1

15 Os 123/93OGH16.09.1993
17 Os 17/17dOGH19.03.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschlussfassung des Gemeinderats über Kreditaufnahmen der Gemeinde und Darlehensgewährungen durch diese an eine gemeindeeigene Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Therme. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19930916_OGH0002_0150OS00123_9300000_001

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