OGH 8Ob12/93 (RS0062080)

OGH8Ob12/9316.9.1993

Rechtssatz

Bei der sogenannten atypischen stillen Gesellschaft, bei der der stille Gesellschafter schuldrechtlich am Vermögen oder an der Geschäftsführung beteiligt ist, sind die Grundsätze über fehlerhafte Gesellschaften anzuwenden.

Normen

HGB §178
HGB §335

8 Ob 12/93OGH16.09.1993

Veröff: SZ 66/111

8 Ob 4/95OGH28.09.1995

nur: Bei der sogenannten atypischen stillen Gesellschaft, bei der der stille Gesellschafter schuldrechtlich am Vermögen oder an der Geschäftsführung beteiligt ist. (T1) Beisatz: Die Stellung eines atypischen stillen Gesellschafters stellt eine "stille Mitunternehmerschaft" dar. Damit wird aber ein Gläubigerrecht, aufgrund dessen ein Konkursteilnahmeanspruch als Konkursgläubiger gewährt würde, ausgeschlossen. (T2) Veröff: SZ 68/176

8 Ob 7/95OGH21.12.1995

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Konkursteilnahmeanspruch wegen der Rückforderung der Einlage im Sinne des § 187 Abs 1 HGB ausgeschlossen. (T3)

8 Ob 39/95OGH08.02.1996

Auch; nur T1; Beis wie T2

8 ObS 2107/96bOGH12.09.1996

Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Die Stellung eines atypischen stillen Gesellschafters stellt eine "stille Mitunternehmerschaft" dar. (T4) Beisatz: Mit einer Zusammenfassung der bisherigen Judikatur. (T5) Veröff: SZ 69/208

8 Ob 107/97mOGH07.08.1997

Auch; nur T1; Beisatz: Im gegenständlichen Fall verneint - ein Widerspruchsrecht zu ungewöhnlichen Geschäften allein macht eine stille Gesellschaft noch nicht zu einer atypischen stillen Gesellschaft. (T6)

8 Ob 212/97bOGH30.03.1998

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Anspruch des atypischen stillen Gesellschafters auf sein Auseinandersetzungsguthaben (unter Abzug eines allenfalls auf ihn entfallenden Verlustanteils) besteht aber trotz seines fehlenden Konkursteilnahmeanspruchs fort und kann nach Aufhebung des Konkurses gegen den Geschäftsherrn geltend gemacht werden. (T7)

8 Ob 286/98mOGH26.11.1998

Vgl auch; Beisatz: Die Leistungen zum Erwerb eines mit der Vereinsmitgliedschaft verbundenen Teilzeitnutzungsrechts (hier: Ferienwohnrecht im Hotel H. als Mitglied des "Time Sharing Ferienclub H") begründen im Konkurs des Vereins keine Konkursforderung. (T8) Veröff: SZ 71/202

4 Ob 233/00vOGH24.10.2000

Vgl auch; Veröff: SZ 73/163

Dokumentnummer

JJR_19930916_OGH0002_0080OB00012_9300000_002

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