OGH 14Os138/93 (RS0101525)

OGH14Os138/9314.9.1993

Rechtssatz

Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten begründet nur dann eine Nichtigkeit, wenn die im § 427 Abs 1 StPO unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion normierten Voraussetzungen fehlen, wobei hinsichtlich der erforderlichen gerichtlichen Vernehmung eine in Abwesenheit des Angeklagten neu hervorgekommene Änderung des Sachverhaltes die Urteilsfällung gemäß § 427 StPO dann hindert, wenn sie eine weitere Qualifikation der Tat begründet oder zu einer Ausdehnung der Anklage führt.

Normen

StPO §427

14 Os 138/93OGH14.09.1993
12 Os 72/05pOGH23.02.2006

Vgl; Beisatz: Nur eine entscheidende Änderung des Sachverhaltssubstrats in Abwesenheit des Angeklagten steht der Urteilsfällung gemäß §427 StPO entgegen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19930914_OGH0002_0140OS00138_9300000_001

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