Rechtssatz
Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten begründet nur dann eine Nichtigkeit, wenn die im § 427 Abs 1 StPO unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion normierten Voraussetzungen fehlen, wobei hinsichtlich der erforderlichen gerichtlichen Vernehmung eine in Abwesenheit des Angeklagten neu hervorgekommene Änderung des Sachverhaltes die Urteilsfällung gemäß § 427 StPO dann hindert, wenn sie eine weitere Qualifikation der Tat begründet oder zu einer Ausdehnung der Anklage führt.
12 Os 72/05p | OGH | 23.02.2006 |
Vgl; Beisatz: Nur eine entscheidende Änderung des Sachverhaltssubstrats in Abwesenheit des Angeklagten steht der Urteilsfällung gemäß §427 StPO entgegen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19930914_OGH0002_0140OS00138_9300000_001
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