OGH 5Ob75/93 (RS0044445)

OGH5Ob75/9314.9.1993

Rechtssatz

Die Überweisung eines Begehrens vom außerstreitigen ins streitige Verfahren stellt keine strikte Rechtsschutzverweigerung dar; die rekursgerichtliche Bestätigung eines Ausspruches des Erstgerichtes, über einen Antrag sei im streitigen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden, ist unanfechtbar.

Normen

ZPO §528 Abs2 Z2
MRG §37 Abs3 Z16

5 Ob 75/93OGH14.09.1993
5 Ob 2/94OGH01.02.1994

Beisatz: Mit dieser Wertung stimmt überein, dass die Unzulässigkeit des Rechtsweges in dritter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden kann, wenn das Berufungsgericht eine deswegen erhobene Nichtigkeitsrüge bereits verworfen hat. (T1)

5 Ob 56/94OGH05.07.1994

Vgl

5 Ob 84/94OGH20.09.1994

Beisatz: Nur gegen einen abändernden Beschluss des Rekursgerichtes über die anzuwendende Verfahrensart kann der OGH angerufen werden. (T2)

5 Ob 78/95OGH21.09.1995

Vgl; Beisatz: Hier: § 22 WGG in Verbindung mit § 37 MRG. (T3); Veröff: SZ 68/173

5 Ob 80/95OGH21.09.1995

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 2115/96gOGH25.06.1996
1 Ob 2386/96fOGH16.12.1996

Vgl aber; Beisatz: Hier: Die Überweisung einer Rechtssache in ein zivilgerichtliches Verfahren anderer Verfahrensart ist der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. (T4)

5 Ob 6/98pOGH27.01.1998

Auch; Beisatz: Hier: § 37 MRG. (T5); Beisatz: An dieser Rechtsansicht wird trotz der zu 1 Ob 2386/96f u.a. ergangenen Entscheidungen festgehalten. (T6)

5 Ob 134/00tOGH30.05.2000

Vgl auch

9 Ob 52/01iOGH28.03.2001

Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Dieser Aussicht ist entgegenzuhalten, dass auch "echte" Klagezurückweisungen im Sinne des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO oder § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO nicht zwangsläufig zu einer definitiven Rechtsschutzverweigerung durch das Zivilgericht führen. Insbesondere dort, wo es an Prozessvoraussetzungen mangelt, welche einer Sanierung zugänglich sind, wird deutlich, dass - wie auch im Falle der Überweisung - der Rechtsschutzanspruch nicht endgültig, sondern nur in einem konkret angestrengten Verfahren verweigert wird. (T7)

2 Ob 309/03kOGH12.02.2004

Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn eine besondere wohn-und/oder mietrechtliche Angelegenheit vom außerstreitigen in das streitige Verfahren überwiesen wird (bei der es zu keiner Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen kommt) und das Rekursgericht einen derartigen Überweisungsbeschluss bestätigt, liegen unanfechtbare konforme Entscheidungen zweier Vorinstanzen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG vor. Andernfalls liegt der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. Dies ist (spiegelbildlich) auch im umgekehrten Fall zweier konformer Instanzentscheidungen betreffend die Überweisung einer mietrechtlichen Angelegenheit vom streitigen in das außerstreitige Verfahren anwendbar. (T8)

5 Ob 275/03gOGH09.12.2003

Auch; Beis wie T5

5 Ob 129/04pOGH09.11.2004

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8

2 Ob 187/11fOGH10.11.2011

Vgl; Vgl Beis wie T8

5 Ob 107/12iOGH04.07.2012

Vgl; Vgl Beis wie T8

3 Ob 32/14yOGH08.04.2014

Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO liegt vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. (T9)

1 Ob 26/15bOGH03.03.2015

Vgl aber; Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_19930914_OGH0002_0050OB00075_9300000_001