OGH 12Os107/93 (RS0086609)

OGH12Os107/9331.8.1993

Rechtssatz

Die gemäß § 19 Abs 5 FinStrG vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt - selbst wenn sie wie im konkreten Fall zur gänzlichen Ablehnung einer Wertersatzstrafe führt - eine nur mit Berufung anfechtbare Ermessensentscheidung dar.

Normen

FinStrG §19 Abs5

12 Os 107/93OGH31.08.1993
15 Os 5/95OGH01.06.1995

Beisatz: Selbst wenn die Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Auferlegung der vollen Höhe des Wertersatzes führte. (T1)

14 Os 103/02OGH03.12.2002

Auch; nur: Die gemäß § 19 Abs 5 FinStrG vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt eine nur mit Berufung anfechtbare Ermessensentscheidung dar. (T2)

13 Os 30/13fOGH16.05.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19930831_OGH0002_0120OS00107_9300000_001

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