OGH 4Ob62/93 (RS0078593)

OGH4Ob62/9327.7.1993

Rechtssatz

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ein wesentliches Hilfsmittel für die Abwicklung der Geschäfte. Ihre Erstellung und Anpassung an die besonderen Bedürfnisse des Unternehmens und an allfällige Gesetzesänderungen und Gesetzesentwicklungen erfordert einen hohen (Beratungsaufwand) Aufwand, wenn sie eigens für den Anwender erstellt werden und auf die Bedürfnisse eines Unternehmens dieser Branche abgestimmt sind. Die glatte Übernahme verstößt daher gegen § 1 UWG.

Normen

UWG §1 D3a

4 Ob 62/93OGH27.07.1993

Veröff: ÖBl 1993,156 = ecolex 1993,825 = WBl 1994,30

4 Ob 78/94OGH22.11.1994

Beisatz: Hier: Graphische Gestaltung von Schuldrucksorten. (T1)

4 Ob 251/97hOGH23.09.1997

Auch

4 Ob 166/19vOGH24.10.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Auch die Übernahme von Allgemeinen Lieferbedingungen mit nur geringfügigen Abweichungen ist eine unzulässige glatte Übernahme. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930727_OGH0002_0040OB00062_9300000_001

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