OGH 13Os86/93 (RS0090532)

OGH13Os86/9314.7.1993

Rechtssatz

Beitragstäter ist auch, wer dem unmittelbaren Täter das schnelle und damit auch vergleichsweise unauffällige Erreichen (und Verlassen) des Tatortes vorsätzlich ermöglicht oder erleichtert, wird doch bereits dadurch das Risiko der Tatbildverwirklichung durch den unmittelbaren Täter in rechtlich mißbilligter Weise erhöht.

Normen

StGB §12 Bc
FinStrG §11

13 Os 86/93OGH14.07.1993
12 Os 21/06iOGH22.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Beitragshandlung muss für ihre Strafbarkeit dem Beitragstäter objektiv zurechenbar sein, was dann gegeben ist, wenn der Tatbeitrag das Risiko der Tatbildverwirklichung durch den unmittelbaren Täter in rechtlich missbilligter Weise -mithin eine unerlaubte Gefahr- schafft oder erhöht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19930714_OGH0002_0130OS00086_9300000_001

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