OGH 5Ob44/93 (RS0070170)

OGH5Ob44/9313.7.1993

Rechtssatz

Durch die Anzeige beider Teile wird der Vermieter zumindest so weit von dem behaupteten Mietrechtsübergang unterrichtet, daß er selbst dann, wenn er meint, es fehle an den Voraussetzungen für den Mietrechtsübergang, etwa weil das Unternehmen in Wahrheit nicht veräußert wurde, der Veräußerer gar nicht Hauptmieter der Geschäftsräumlichkeit war oder der Erwerber das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen nicht weiterführt, in der Sechsmonatefrist des § 12 Abs 3 Satz 3 MRG ein aufschiebend bedingtes Erhöhungsbegehren für den Fall stellen muß, daß tatsächlich ein Mietrechtsübergang stattfand (OGH 31.03.1989, 5 Ob 19/89 = MietSlg 41233).

Normen

MRG §12 Abs3 Ca

5 Ob 44/93OGH13.07.1993
1 Ob 518/95OGH25.04.1995

Vgl; Beisatz: Ein bedingt wirksames Erhöhungsbegehren ist zulässig, wenn der Vermieter keine verläßliche Kenntnis vom Mietrechtsübergang hat. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19930713_OGH0002_0050OB00044_9300000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)