OGH 2Ob590/92 (RS0022562)

OGH2Ob590/928.7.1993

Rechtssatz

Keine alternative Konkurrenz zwischen einem dem Arzt zurechenbaren Behandlungsfehler und einer Auswirkung einer Krankheitslage des Patienten oder einer vor der ärztlichen Behandlung, bei der ein Kunstfehler unterlief, vorhanden gewesenen schadensgeneigten Konstitutionsschwäche.

Normen

ABGB §1295 Ia3e
ABGB §1299 B
ABGB §1304 A

2 Ob 590/92OGH08.07.1993
4 Ob 554/95OGH07.11.1995

Vgl; Beisatz: Bei Konkurrenz zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall liegt alternative Kausalität vor. (T1)

4 Ob 204/13yOGH17.02.2014

Auch; Beisatz: Auswirkungen einer Krankheitsanlage oder einer vor Beginn einer Behandlung vorhandenen schadensgeneigten Konstitutionsschwäche sind bei einem Kunstfehler grundsätzlich vom Schädiger zu tragen, weil es der weite Schutzbereich der Leben und Gesundheit von Personen betreffenden Normen vertretbar erscheinen lässt, das vom Geschädigten selbst zu tragende Risiko auf ein Minimum zu beschränken. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930708_OGH0002_0020OB00590_9200000_001

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