OGH 14Os59/93 (RS0086553)

OGH14Os59/9322.6.1993

Rechtssatz

Eine Abgabenhinterziehung setzt nicht voraus, dass ein Steuerbetrag dem Steuergläubiger endgültig verlorengeht. Demgemäß vermag ein "präsenter Deckungsfonds" (der auch im Vorhandensein ausreichender Barmittel zur Bezahlung der Vorauszahlungsschuld bestehen könnte) an der (mit Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages eingetretenen) Deliktsverwirklichung nichts zu ändern.

Normen

FinStrG §33

14 Os 59/93OGH22.06.1993
13 Os 76/08pOGH01.10.2008

Vgl; Beisatz: Ein allenfalls vorliegendes Guthaben (vgl § 215 Abs 1 BAO) betrifft lediglich die Frage der Einbringlichkeit des aus einer Abgabenverkürzung resultierenden Anspruchs und hat auf die Erfüllung der objektiven wie subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs 2 lit a FinStrG keinen Einfluss. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19930622_OGH0002_0140OS00059_9300000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)