Rechtssatz
Verträge, die nur zwischen den Parteien des Kaufvertrages geschlossen und wirksam werden sollen und vor dem Finanzierer zunächst sogar geheimgehalten werden, bilden für Finanzierer und Verkäufer nicht wie der Kaufvertrag und der Finanzierungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit. Begründen solche Verträge Einwendungen des Käufers gegen den Verkäufer, können sie mangels wirtschaftlicher Einheit nicht auch dem Finanzierer entgegengehalten werden; in solchen Fällen versagt daher auch die (analoge) Anwendung des § 18 KSchG.
drittfinanzierter Kauf
4 Ob 506/93 | OGH | 08.06.1993 |
Veröff: SZ 66/70 = ÖBA 1993,916 = EvBl 1993/176 S 738 |
Dokumentnummer
JJR_19930608_OGH0002_0040OB00506_9300000_005
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