OGH 4Ob506/93 (RS0020621)

OGH4Ob506/938.6.1993

Rechtssatz

In den nicht unmittelbar vom KSchG erfassten drittfinanzierten Verbrauchergeschäften kann der Einwendungsdurchgriff im Wege der analogen Anwendung des § 18 KSchG erreicht werden. Fordert § 18 KSchG die wirtschaftliche Einheit der Verträge zwischen dem Konsumenten und dem Unternehmer sowie dem Geldgeber, dann ist diese Einheit auch für eine analoge Anwendung des Einwendungsdurchgriffes erforderlich.

Normen

ABGB §1063 B
KSchG §18

4 Ob 506/93OGH08.06.1993

Veröff: SZ 66/70 = EvBl 1993/176 S 738 = ÖBA 1993,916

5 Ob 562/94OGH29.08.1995

Vgl auch

7 Ob 18/07hOGH30.05.2007

Auch; Beisatz: § 18 KSchG kann bei vertragswidrigem Verhalten des Drittfinanzierers im Verhältnis des Verbrauchers zu demjenigen, mit dem das drittfinanzierte Geschäft abgeschlossen wird, nicht herangezogen werden. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Der Beklagte hat seine gegen den nunmehrigen Rückzahlungsanspruch gegenüber der klägerischen Bausparkasse erhobenen Einwendungen ausschließlich auf Abredewidrigkeiten der ihn drittfinanzierenden Sparkassen Gesellschaft gestützt. (T2)

4 Ob 37/17wOGH28.03.2017

Vgl auch

3 Ob 173/17pOGH25.10.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19930608_OGH0002_0040OB00506_9300000_003

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