OGH 9ObA102/93 (RS0051964)

OGH9ObA102/9319.5.1993

Rechtssatz

Liegt bei einem sogenannten "Zweiteiler - Dienst" eines Kraftfahrers, der bei einem städtischen Verkehrsunternehmen im Linienverkehr (Personenbeförderung) tätig ist, zwischen dem ersten und dem zweiten Teil des Dienstes eine Pause von zwei bis fünf Stunden, handelt es sich bei diesem Zeiten um keine Arbeitszeit, zumal nach den Feststellungen kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass es sich dabei um Wartezeiten während einer Einsatzzeit handelt.

Normen

AZG §14 Abs1

9 ObA 102/93OGH19.05.1993

Veröff: DRdA 1994,53 (Spitzl) = RdW 1993,373

9 ObA 135/05aOGH27.09.2006

Auch

9 ObA 6/09mOGH15.12.2009

Auch; nur: Liegt bei einem sogenannten "Zweiteiler - Dienst" eines Kraftfahrers, der bei einem städtischen Verkehrsunternehmen im Linienverkehr (Personenbeförderung) tätig ist, zwischen dem ersten und dem zweiten Teil des Dienstes eine Pause von zwei bis fünf Stunden, handelt es sich bei diesem Zeiten um keine Arbeitszeit. (T1)

9 ObA 47/11vOGH30.04.2012

Vgl auch<br/>Veröff: SZ 2012/53

8 ObA 35/20kOGH27.05.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Eine dreistündige Pause zwischen den zwei Teilen eines geteilten Dienstes, die der Buschauffeur zu Hause verbringen und über die er nach Belieben disponieren konnte und in der er sich in keiner Weise bereithalten musste. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930519_OGH0002_009OBA00102_9300000_001

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