OGH 6Ob541/93 (RS0048110)

OGH6Ob541/9313.5.1993

Rechtssatz

Das durch Zuvorkommen begründete alleinige Vertretungsrecht gilt in einer Pflegschaft für das Verfahren über einen Antrag bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung. Das rechtzeitige Rechtsmittel des nach der Zuvorkommensregel von der Vertretung im konkreten Verfahren (Verfahrensabschnitt) ausgeschlossenen gesetzlichen Vertreters kann hinsichtlich des Vertretungsmangels nachträglich auch noch dadurch saniert werden, daß eine Einigung der gesetzlichen Vertreter über die alleinige Vertretung des anderen erzielt und dem Gericht mitgeteilt wird.

Normen

ABGB §154a
ABGB §212 Abs4
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §208 Abs4

6 Ob 541/93OGH13.05.1993

Veröff: SZ 66/63 = EvBl 1993/184 S 770 = ÖA 1993,150

5 Ob 530/95OGH26.09.1995

Beisatz: Diese Alleinvertretungsbefugnis gilt für alle Unterhaltsansprüche der Kinder bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den jeweils gestellten Antrag, sofern sie nicht im Sinne des § 212 Abs 5 ABGB widerrufen, zurückgelegt oder durch gerichtliche Enthebung des Sachwalters beendet wird. (T1)

4 Ob 28/98sOGH24.02.1998

Auch; nur: Das durch Zuvorkommen begründete alleinige Vertretungsrecht gilt in einer Pflegschaft für das Verfahren über einen Antrag bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung. (T2)

6 Ob 175/99zOGH21.10.1999

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Vertretungsmangel kann nachträglich auch dadurch saniert werden, dass der in diesem Verfahren allein Vertretungsbefugte den namens des Kindes erhobenen Rekurs des anderen genehmigt. (T3)

7 Ob 45/05aOGH16.03.2005

nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren. (T4)

3 Ob 123/18mOGH24.10.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19930513_OGH0002_0060OB00541_9300000_001

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