OGH 6Ob521/93 (RS0047970)

OGH6Ob521/9328.4.1993

Rechtssatz

Das Verlangen des außerehelichen Vaters auf Übertragung der Obsorge nach dem Tod der zunächst allein obsorgeberechtigten Mutter darf nur dann verweigert werden, wenn darin ein Missbrauch des Erziehungsrechtes läge. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Vater ungeeignet ist, das Kind zu erziehen. Nur wenn sich herausstellen sollte, dass aus schwerwiegenden Gründen seine Eignung verneint werden müsste, kann die Obsorge einer anderen Person übertragen werden.

Normen

ABGB §145 Abs1

6 Ob 521/93OGH28.04.1993

Veröff: ÖA 1993,149

6 Ob 170/97mOGH19.06.1997
7 Ob 31/02pOGH27.02.2002
10 Ob 69/09hOGH24.11.2009

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19930428_OGH0002_0060OB00521_9300000_001

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