OGH 5Ob31/93 (RS0044444)

OGH5Ob31/9327.4.1993

Rechtssatz

Der im § 528 ZPO gebrauchte Ausdruck "Revisionsrekurs" umfaßt im Verfahren nach § 37 MRG jeden Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, wenn dieses funktionell als Rekursgericht tätig war, also auch den Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen an dieses selbst gerichteten Rekurs zurückwies.

Normen

MRG §37 Abs3 Z16
MRG §37 Abs3 Z17
MRG §37 Abs3 Z18
ZPO §528 K

5 Ob 31/93OGH27.04.1993
8 Ob 526/94OGH10.11.1994

Auch; nur: Der im § 528 ZPO gebrauchte Ausdruck "Revisionsrekurs" umfaßt jeden Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, wenn dieses funktionell als Rekursgericht tätig war, also auch den Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen an dieses selbst gerichteten Rekurs zurückwies. (T1) Beisatz: Dieser ist in allen Fällen des § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. (T2)

8 Ob 529/94OGH10.11.1994

Auch; nur T1; Beis wie T2

2 Ob 519/95OGH06.04.1995

Auch; nur T1

8 Ob 525/94OGH24.05.1995

Auch; nur T1

3 Ob 2322/96hOGH18.06.1997

nur: Der im § 528 ZPO gebrauchte Ausdruck "Revisionsrekurs" umfaßt jeden Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz. (T3)

3 Ob 50/04fOGH25.03.2004

nur T3

4 Ob 137/18bOGH17.07.2018

Auch

1 Ob 168/18iOGH17.10.2018

nur T3; Beisatz: Ein solcher Rekurs muss daher eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs. 1 ZPO aufzeigen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19930427_OGH0002_0050OB00031_9300000_002

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