OGH 8Ob5/93 (RS0053377)

OGH8Ob5/9322.4.1993

Rechtssatz

Ein vollstreckbarer Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel gemäß § 1 Z 13 EO, sodaß hier eine vollstreckbare Forderung im Sinne des § 110 Abs 2 KO vorliegt und dem Masseverwalter gemäß § 110 Abs 3 und 4 KO eine Frist zu setzen ist, innerhalb der er hinsichtlich dieser nicht auf den Rechtsweg gehörigen Sache vor der zuständigen Behörde den Antrag auf Entscheidung über die Richtigkeit dieser Forderung zu stellen hat.

Normen

BAO §229
KO §110 Abs2
KO §110 Abs3

8 Ob 5/93OGH22.04.1993
8 Ob 202/01sOGH25.10.2001

Vgl; Beisatz: Wird ein vollstreckbarer Rückstandsausweis vom Masseverwalter bestritten, muss er ihn im Verwaltungsweg (nach § 15 AbgEO) bekämpfen. Unterlässt er dies, ist die bestrittene Forderung im Verteilungsentwurf zu berücksichtigen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19930422_OGH0002_0080OB00005_9300000_002