OGH 10ObS64/93 (RS0036524)

OGH10ObS64/9315.4.1993

Rechtssatz

Bei der gesetzlichen Frist für die Klage gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers handelt es sich um eine prozessuale Frist, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist.

Normen

ASGG §67 Abs2
ZPO §146 I

10 ObS 64/93OGH15.04.1993

Veröff: SZ 66/51

3 Ob 2360/96xOGH07.10.1996

Verstärkter Senat

10 ObS 359/97kOGH15.10.1997

nur: Bei der gesetzlichen Frist für die Klage gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers handelt es sich um eine prozessuale Frist. (T1)<br/>Veröff: SZ 69/224

10 ObS 141/20pOGH24.11.2020

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19930415_OGH0002_010OBS00064_9300000_001