OGH 9ObA317/92 (RS0016667)

OGH9ObA317/9217.3.1993

Rechtssatz

Das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot des Art 21 Abs 1 2.Satz B-VG bindet zwar unmittelbar nur den Landesgesetzgeber, es hat aber nach dem Wortlaut des Artikel 21 Abs 1 Satz 2 B-VG den Zweck, die den Bediensteten der Gebietskörperschaften durch Art 21 Abs 4 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Möglichkeit zum Wechsel des Dienstgebers nicht durch unterschiedliche Gestaltung des Dienstrechtes zu behindern. Daraus ergibt sich eine mittelbare Verpflichtung der Gebietskörperschaften, zur Sicherung des ihren Bediensteten durch Art 21 Abs 4 B-VG gewährleisteten Rechtes bei Gestaltung ihrer Dienstverträgen das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot zu beachten. eine gegen das Homogenitätsprinzip verstoßende Gestaltung von Dienstverträgen durch Länder oder Gemeinden führt daher zur (teilweisen) Nichtigkeit nach _ 879 Abs 1 ABGB, wobei auch eine Vertragsergänzung zur Herstellung der dem Homogenitätsprinzip entsprechenden Übereinstimmung mit den generellen Normen des Bundes in Fragen kommt (hier: die fehlende Einschränkung des Kündigungsrechtes des Dienstgebers durch die Normierung von Kündigungsgründen nach dem Dienstrecht und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck).

Normen

ABGB §879 Abs1 BIIh
B-VG Art21 Abs1
B-VG Art21 Abs4

9 ObA 317/92OGH17.03.1993

Veröff: SZ 66/35 = DRdA 1994,33 (Schnorr)

8 ObA 222/95OGH24.05.1995

Auch; nur: Das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot des Art 21 Abs 1 2.Satz B-VG bindet zwar unmittelbar nur den Landesgesetzgeber, es hat aber nach dem Wortlaut des Artikel 21 Abs 1 Satz 2 B-VG den Zweck, die den Bediensteten der Gebietskörperschaften durch Art 21 Abs 4 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Möglichkeit zum Wechsel des Dienstgebers nicht durch unterschiedliche Gestaltung des Dienstrechtes zu behindern. Daraus ergibt sich eine mittelbare Verpflichtung der Gebietskörperschaften, zur Sicherung des ihren Bediensteten durch Art 21 Abs 4 B-VG gewährleisteten Rechtes bei Gestaltung ihrer Dienstverträgen das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot zu beachten. eine gegen das Homogenitätsprinzip verstoßende Gestaltung von Dienstverträgen durch Länder oder Gemeinden führt daher zur (teilweisen) Nichtigkeit nach _ 879 Abs 1 ABGB, wobei auch eine Vertragsergänzung zur Herstellung der dem Homogenitätsprinzip entsprechenden Übereinstimmung mit den generellen Normen des Bundes in Fragen kommt. (T1) Beisatz: Hier: _ 37 Abs 2 Z2 Wr VBO (T2) Beisatz: _ 48 ASGG (T3)

9 ObA 2042/96aOGH24.04.1996

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Abfertigung gemäß _ 35 Abs 4 VBG. (T4) Veröff: SZ 69/104

9 ObA 2272/96zOGH13.11.1996

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Rückersatz von Ausbildungskosten - weder vom Vorarlberger Gemeindebedienstetengesetz noch vom Vorarlberger Landesbedienstetengesetz geregelt - im gegenständlichen Fall Nichtigkeit des Einzelvertrages verneint. (T5)

9 ObA 232/98bOGH09.12.1998

nur T1; Beisatz: Hier: Ausmaß der Vollbeschäftigung von Tiroler Musikschullehrern bis auf 27 Wochenstunden erhöht (Bundeslehrer: 22 Wochenstunden) - keine Nichtigkeit. (T6)

8 ObA 144/00kOGH21.12.2000

Vgl; Beisatz: Eine Rückersatzverpflichtung hinsichtlich der Ausbildungskosten ist jedenfalls dann nichtig, wenn der Ausgebildete nur an ein bestimmtes Bundesland gebunden werden soll, ohne dass mit ihm gleichzeitig ein Arbeitsvertrag (Arbeitsvorvertrag) abgeschlossen wird. (Hier: Krankenpfleger). (T7)

9 ObA 240/01mOGH14.11.2001

Vgl auch; nur: Das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot des Art 21 Abs 1 2.Satz B-VG bindet zwar unmittelbar nur den Landesgesetzgeber, es hat aber nach dem Wortlaut des Artikel 21 Abs 1 Satz 2 B-VG den Zweck, die den Bediensteten der Gebietskörperschaften durch Art 21 Abs 4 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Möglichkeit zum Wechsel des Dienstgebers nicht durch unterschiedliche Gestaltung des Dienstrechtes zu behindern. (T8); Beisatz: Hier: Ausschluß der Anwendbarkeit des § 27c VBG durch Art IV Abs 8 der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19930317_OGH0002_009OBA00317_9200000_001

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