OGH 3Ob512/93 (RS0008848)

OGH3Ob512/9317.3.1993

Rechtssatz

Der in der Verbücherungsklausel der Einantwortungsurkunde namentlich angeführte Nacherbe ist durch die bestimmte Bezeichnung weiterer Nacherben, deren Anwartschaftsrecht verbüchert werden soll, beschwert; ihm steht daher gegen diese Verfügung ein Rekursrecht zu.

Normen

AußStrG §9 E7
AußStrG §158 Abs1
AußStrG §174 Abs2 Z3 C1

3 Ob 512/93OGH17.03.1993

Veröff: NZ 1993,259 = SZ 66/34

9 Ob 103/99hOGH05.05.1999

Ähnlich; Beisatz: Hier: Anordnungen gemäß §§ 707 - 709 ABGB; soll der Nachlaß dem Erben nur mit der Beschränkung im Falle eines Liegenschaftsverkaufs, 30 % des Kaufpreises an die Enkeltochter auszufolgen, eingeantwortet werden, geht die vom Erben bekämpfte Verfügung in ihrer Bedeutung über eine bloße deklarative Ankündigung hinaus. (T1)

7 Ob 71/00tOGH26.04.2000

Auch

Dokumentnummer

JJR_19930317_OGH0002_0030OB00512_9300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)