5 Ob 19/93 | OGH | 09.03.1993 |
5 Ob 81/99v | OGH | 27.04.1999 |
Vgl auch; nur: Damit kommt es für die Zulässigkeit der Mietzinserhöhung auf den Zinstermin an, zu dem das Erhöhungsbegehren wirksam wird. (T1); Beisatz: Einer solchen Prüfung steht Art II Abschn II Z 5 des 3. WÄG bei Mietvertragsabschlüssen über Geschäftsräumlichkeiten, für deren Mietzinsbildung bereits § 16 Abs 1 MRG galt, nicht entgegen. Die Überschreitung darf nur nicht an neuem Recht gemessen werden. Jede andere Lösung wäre damit unverträglich, dass auch nach altem Recht (vor dem 3. WÄG) durch § 16 Abs 5 aF eine Erhöhungsschranke eingezogen war. (T2) |
5 Ob 7/01t | OGH | 24.04.2001 |
Auch; nur T1 |
5 Ob 101/03v | OGH | 13.05.2003 |
Auch; Beisatz: Zufolge § 16 Abs 9 erster Fall MRG ist der durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung sich ergebende Betrag in dem Maß unwirksam, in dem ein höherer als der nach § 16 Abs 1 bis 7 MRG zulässige Mietzins gefordert wird. Bei "Altverträgen", im konkreten Fall solchen, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG geschlossen wurden, führt die Anwendbarkeit des § 16 Abs 6 aF MRG zum selben Ergebnis. (T3) |
5 Ob 210/07d | OGH | 16.10.2007 |
Vgl auch; nur T1 |
2 Ob 63/08s | OGH | 13.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Grenzen des § 26 Abs 1 MRG. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB00019_9300000_004
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