OGH 10ObS312/92 (RS0085831)

OGH10ObS312/9223.2.1993

Rechtssatz

Die Anbringung eines Zahnersatzes ist nur dann zweckmäßig, wenn sie entweder erfolgreich oder zumindest erfolgversprechend war. Erfolgreich und damit zweckmäßig war die Anbringung eines Zahnersatzes, wenn dadurch die Kaufähigkeit für eine ausreichend lange Zeit wiederhergestellt wurde. Die Anbringung eines Zahnersatzes mit einer vierjährigen, bei Metallgerüstprothesen sechsjährigen Haltbarkeitsdauer kann nicht als unwirtschaftlich in Sinn des Sozialversicherungsrechts angesehen werden.

Normen

BSVG §95 Abs3

10 ObS 312/92OGH23.02.1993

Veröff: SSV-NF 7/22 = DRdA 1993,475 (Mazal) = ZAS 1994/6 S 64

10 ObS 174/93OGH09.11.1993

Beisatz: Hier: § 133 Abs 2 und § 153 Abs 1 ASVG. (T1) Veröff: EvBl 1994/102 S 509

10 ObS 200/93OGH08.02.1994

Beisatz: Wenn dadurch die Kauffähigkeit jedenfalls für fünf Jahre wiederhergestellt wird. (T2)

10 ObS 252/97zOGH19.08.1997

Ähnlich; Beis wie T1

10 ObS 96/19vOGH15.10.2019

Beisatz: Hier: Zweckmäßigkeit eines abnehmbaren Zahnersatzes; kein Kostenersatz für festsitzenden Zahnersatz. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_010OBS00312_9200000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)