Normen
ASVG §252 Abs2 Z1
10 ObS 256/91 | OGH | 23.02.1993 |
Veröff: SZ 66/20 |
10 ObS 137/97p | OGH | 19.08.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Berufsausbildung ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für die Ausübung eines zukünftig gegen Entgelt auszuübenden Berufes erforderlich sind. Unter Beruf ist eine für Dauer vorgesehene Arbeit zu verstehen, die der Existenzsicherung dient und die geeignet ist, materielle oder geistige, in der Gesellschaft auftretende Bedürfnisse zu befriedigen und zu der die Befähigung durch Ausbildung erworben wird. Die Berufsausbildung betrifft alle staatlich anerkannten Ausbildungsberufe, für die rechtsverbindliche Vorschriften bestehen, wie etwa die in § 3 BAG genannten Lehrberufe oder wenn es keine Ausbildungsordnungen gibt, ist Berufsausbildung anzunehmen, sofern die Ausbildung allgemein üblich und anerkannt ist. Aus dem Programm der Ausbildung muß sich klar der Zweck, nämlich die Vermittlung der Grundlage für eine Berufslaufbahn, ergeben. Die Ausbildung muß auf einen tatsächlich existierenden und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Beruf oder Spezialbereiche davon vorbereiten. (T1)<br/>Veröff: SZ 70/158 |
10 ObS 14/02k | OGH | 26.11.2002 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: "Schulausbildung und Berufsausbildung" ist kein in sich geschlossenes Begriffsgebilde. (T2) |
10 ObS 150/15d | OGH | 22.02.2016 |
Beisatz: Ausbildung zur Rettungssanitäterin verlängert Kindeseigenschaft, nicht aber ein Berufsfindungspraktikum beim Roten Kreuz. (T3) |
10 ObS 60/16w | OGH | 13.09.2016 |
Dokumentnummer
JJR_19930223_OGH0002_010OBS00256_9100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)