OGH 4Ob6/93 (RS0031749)

OGH4Ob6/9323.2.1993

Rechtssatz

Daß die Äußerung des Beklagten in ihrer Gesamtheit dem Kläger ein unehrenhaftes Verhalten unterstellen, ist auch bei der Auslegung der einzelnen Behauptungen zu berücksichtigen. Der Mitteilungsempfänger beurteilt jede einzelne Äußerung auf Grund der Informationen, die er durch die Äußerungen des Täters insgesamt erhalten hat; es können daher nicht einzelne Äußerungen isoliert betrachtet und damit neutralisiert werden.

Normen

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BII

4 Ob 6/93OGH23.02.1993

Veröff: MR 1993,101

6 Ob 245/16xOGH22.12.2016

Vgl; Beisatz: Eine isolierte Betrachtung ist unzulässig. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_0040OB00006_9300000_004

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