OGH 5Ob1110/92 (RS0042310)

OGH5Ob1110/922.2.1993

Rechtssatz

Es besteht für den OGH keine Bindung, wenn das Berufungsgericht durch die gesetzwidrige Verweigerung eines Bewertungsausspruches in die zwingende Regelung der Revisionszulässigkeit eingreift. Insoweit ist dem Berufungsgericht jegliche Einflussnahme auf die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung funktionell versagt, sodass ihm die Nachholung eines zunächst abgelehnten, für die Prüfung der Revisionszulässigkeit jedoch unumgänglichen Bewertungsausspruches aufgetragen werden kann.

Normen

ZPO §500 Abs2 IIE1

5 Ob 1110/92OGH02.02.1993
7 Ob 212/08iOGH05.11.2008

Beisatz: Hier: Schlüssige Verweigerung. (T1)

7 Ob 47/10bOGH30.06.2010

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19930202_OGH0002_0050OB01110_9200000_001