OGH Bkd43/90 (RS0056209)

OGHBkd43/9025.1.1993

Rechtssatz

Der Vorwurf einer Falschprotokollierung ist so schwerwiegend, dass er auch dann ein Disziplinarvergehen bildet, wenn er fahrlässig erhoben wurde, obwohl sich der Disziplinarbeschuldigte an den falsch behaupteten Vorgang gar nicht mehr verlässlich erinnern konnte.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 H

Bkd 43/90OGH25.01.1993
14 Bkd 1/97OGH23.06.1997

Vgl auch; Beisatz: Der Vorwurf einer Falschprotokollierung in Kenntnis seiner Unrichtigkeit ist jedenfalls standeswidrig. (T1)

6 Bkd 7/09OGH26.07.2010

Vgl auch; Beisatz: Der vom Disziplinarbeschuldigten in einem Schriftsatz wahrheitswidrig erhobene Vorwurf, die Richterin habe eine Formulierung in ihrem Aktenvermerk offenbar nur deshalb so gewählt, „um endlich ihre Ruhe zu haben“ und die Formulierungen im Aktenvermerk hätten „nicht dem Verhandlungsverlauf entsprochen“, ist disziplinär. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Schriftsatz des Disziplinarbeschuldigten, der diese inkriminierten Äußerungen enthielt, vom Gericht zurückgewiesen und daher prozessual nicht wirksam wurde, weil der Schriftsatz unter anderem auch einem anderen Verfahrensbeteiligten gemäß § 112 ZPO direkt zugestellt und so auch Dritten bekannt geworden war. (T2)

22 Ds 6/17bOGH27.06.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19930125_OGH0002_000BKD00043_9000000_005