OGH 5Ob127/92 (RS0020430)

OGH5Ob127/9215.12.1992

Rechtssatz

Da die Frist des § 1075 ABGB dispositiv ist, erstreckt sich die Wirksamkeit des in § 1072 ABGB definierten Vorkaufsrechtes auch auf die Fälle einer vereinbarten, von der gesetzlichen abweichenden Frist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in einem solchen Fall die in § 1073 ABGB angeordnete, durch die Eintragung in die öffentlichen Bücher begründete dingliche Wirkung sich nicht auf das Vorkaufsrecht in seiner konkreten (vereinbarten) zeitlichen Ausgestaltung beziehen soll.

Normen

ABGB §1072
ABGB §1073
ABGB §1075
GBG §9

5 Ob 127/92OGH15.12.1992

Veröff: EvBl 1993/73 S 316

6 Ob 2015/96hOGH23.05.1996

Auch

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0050OB00127_9200000_001