OGH 7Ob647/92 (RS0083714)

OGH7Ob647/9226.11.1992

Rechtssatz

Ist der Adressat für längere Zeit ortsabwesend, so ist eine Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 Abs 3 ZustG beim Postamt der Abgabestelle unzulässig. Die in der zitierten Gesetzesstelle vorgesehene Heilung tritt auch dann nicht ein, wenn er noch innerhalb der Abholfrist zurückkehrt. Vielmehr heilt die gesetzwidrig vorgenommene Zustellung nach § 7 ZustG erst mit dem Tag, an dem das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist.

Normen

ZustG §7
ZustG §17 Abs3

7 Ob 647/92OGH26.11.1992
2 Ob 568/94OGH25.08.1994

nur: Vielmehr heilt die gesetzwidrig vorgenommene Zustellung nach § 7 ZustG erst mit dem Tag, an dem das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist. (T1)

7 Ob 29/97hOGH16.04.1997
7 Ob 38/02tOGH17.04.2002

Vgl auch

5 Ob 123/05gOGH07.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Zum Verhältnis § 16 Abs 5 ZustG und § 7 ZustG: Nach § 7 ZustG löst ein tatsächliches Zukommen der Sendung stets mit dem Tag dieses Zukommens die Heilung des Zustellfehlers aus, unabhängig davon, ob sonst eine wirksame Ersatzzustellung vorlag. (T2)

3 Ob 79/06yOGH26.04.2006

Auch

8 Ob 12/12sOGH28.02.2012

Gegenteilig; Bem: Siehe RS0127768. (T3)

26 Os 6/15zOGH11.11.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0070OB00647_9200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)