Rechtssatz
Vorlage der Abrechnung und Gewährung der Einsicht in die Belege stellen eine Einheit dar, weil nur anhand der Belege die Voraussetzungen geschaffen sind, begründete, das heißt hinlänglich konkretisierte, an den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen gemessene Einwendungen erheben zu können. Es kommt dabei nicht darauf an, ob im Einzelfall bestimmte Mieter (Nutzungsberechtigte) auch ohne Belegeinsicht in der Lage wären, begründete Einwendungen zu erheben.
5 Ob 285/08k | OGH | 10.02.2009 |
Auch; Beisatz: Die Verpflichtung zur Vorlage von Rechnungsbelegen ist Teil der Abrechnungspflicht. (T1); Bem: Zum Umfang dieser Vorlagepflicht siehe RS0124548. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0050OB00112_9200000_001
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