Normen
WGG §19 Abs1
WGG §22 Abs1 Z9
5 Ob 285/08k | OGH | 10.02.2009 |
Dokumentnummer
JJR_20090210_OGH0002_0050OB00285_08K0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Eine gemeinnützige Bauvereinigung erfüllt ihre Rechnungslegungspflicht über die Verwendung der eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach § 19 Abs 1 WGG schon dann, wenn sie ihren Nutzungsberechtigten (Mietern) eine ordnungsgemäße, das heißt schlüssige, plausible und vollständige Rechnung legt und sie damit in die Lage versetzt, die aufgelisteten Ausgaben hinsichtlich ihrer Verrechenbarkeit, ihrer Fälligkeit und tatsächlichen Leistung zu kontrollieren. Nur in diesem Umfang steht den Nutzungsberechtigten (Mietern) auch das Recht auf Einsicht in die Belege zu; die Vorlage weiterer Unterlagen wie Vertragsurkunden, Anbote oder Kostenvoranschläge kann im Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 9 WGG nicht erzwungen werden.
Normen
WGG §19 Abs1
WGG §22 Abs1 Z9
5 Ob 285/08k | OGH | 10.02.2009 |
JJR_20090210_OGH0002_0050OB00285_08K0000_001
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