OGH 4Ob550/92 (RS0046574)

OGH4Ob550/9224.11.1992

Rechtssatz

Das Vorliegen eines gesetzlichen Gerichtsstandes im Inland markiert eine gewisse Inlandsbeziehung, deren Ausreichen für die Rechtfertigung der inländischen Jurisdiktion primär zu prüfen, im Fall der Verneinung aber durch eine weitere Inlandsbeziehung ergänzungsbedürftig ist.

Normen

JN §28
JN §99

4 Ob 550/92OGH24.11.1992

Veröff: RdW 1993,111 = ecolex 1993,322 = WBl 1993,194 = ZfRV 1993,210

4 Nd 507/96OGH25.06.1996

Beisatz: Aus der Verneinung des Vermögensgerichtsstandes folgt nicht zwangsläufig die Verneinung der inländischen Gerichtsbarkeit; das in einem inländischen Gerichtsstand liegende Indiz für das Vorliegen inländischer Gerichtsbarkeit kann durch eine andere Inlandsbeziehung ersetzt werden. (T1)

7 Ob 224/97kOGH09.06.1998

Beisatz: § 27a JN war gemäß Art XXXII Z 8 WGN 1997 hier noch nicht anwendbar. (T2)

6 Nc 1/19bOGH11.02.2019

Vgl auch; Beisatz: Dass der Vermögensgerichtsstand nach § 99 JN verneint wurde, schließt eine Ordination nach § 28 JN nicht aus, wurde damit doch noch nicht zwingend ein Inlandsbezug verneint. (T3)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0040OB00550_9200000_002

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