OGH 1Bkd4/92 (RS0054936)

OGH1Bkd4/9216.11.1992

Rechtssatz

Bei der Besorgung eigener Angelegenheiten kommt eine Verletzung der Berufspflichten eines Rechtsanwaltes, der grundsätzlich fremde Angelegenheiten zu besorgen hat, begrifflich nicht in Betracht. Ebenso wie in Honorarfragen ("Kostensachen") kann der Rechtsanwalt auch in seinen eigenen Abgabensachen eine Berufspflichtenverletzung nicht begehen.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 A
DSt 1990 §1 Abs1 J

1 Bkd 4/92OGH16.11.1992
6 Bkd 1/93OGH09.05.1994

Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt wird tätig bei der Kosteneinforderung "in eigener Sache" und kann schon deshalb das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung nicht begehen (Bkd 61/82, 44/88 ua). (T1)

11 Bkd 3/03OGH30.06.2003

Auch

11 Bkd 1/03OGH30.06.2003

Auch

15 Bkd 2/10OGH22.11.2010

Vgl auch; Beisatz: Ein Rechtsanwalt kann in eigener Sache keine Berufspflichtverletzung begehen. Eine Berufspflichtverletzung liegt in der Regel dann vor, wenn der Rechtsanwalt als Parteienvertreter tätig wird, d.h. aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht bzw eines ihm erteilten Auftrags dritter Personen. (T2)

1 Bkd 2/12OGH27.08.2012

Vgl; Beis wie T2

24 Os 6/16mOGH22.03.2017

Auch

24 Ds 4/17yOGH05.03.2018

Auch

24 Ds 1/20mOGH18.06.2020

Vgl

28 Ds 4/21hOGH10.11.2021

Vgl

28 Ds 10/20iOGH10.11.2021

Vgl

20 Ds 16/21iOGH05.04.2022

Gegenteilig; Beisatz: Nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt wird der Rechtsanwalt auch dann in Ausübung seines Berufs tätig, wenn dies zwar nicht unmittelbar in der Besorgung fremder Angelegenheiten besteht, damit aber zusammenhängt. Das Tatbild der Berufspflichtenverletzung gilt sohin – ungeachtet, ob in eigener Sache gehandelt wird oder nicht – dann als erfüllt anzusehen, wenn gesatztes Recht oder die verfestigte Standesauffassung eine Berufspflicht aufstellt und vom Rechtsanwalt in Ausübung des Berufs dagegen verstoßen wird. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19921116_OGH0002_001BKD00004_9200000_002