OGH 4Ob547/92 (RS0076247)

OGH4Ob547/9210.11.1992

Rechtssatz

Daß das Gericht die Möglichkeit eines Verdienstes in bestimmter Höhe (hier: von 14.000 Schilling in der Türkei) für "eher unwahrscheinlich" gehalten hat, bedeutet nicht, daß der Unterhaltspflichtige keinesfalls dieses Einkommen beziehe; er ist demnach nicht "offenbar" zur Leistung eines höheren Unterhalts unfähig.

Normen

UVG §4 Z2

4 Ob 547/92OGH10.11.1992
4 Ob 1576/95OGH23.05.1995

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_0040OB00547_9200000_003

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