OGH 11Os117/92 (RS0098131)

OGH11Os117/923.11.1992

Rechtssatz

Ob gemäß dem § 41 Abs 4 StPO für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter Verteidigerzwang besteht, hängt ausschließlich davon ab, ob die vom Anklagevorwurf umfaßte Tat mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Ist dies der Fall, so bewirkt das Unterlassen der Zuziehung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung auch dann absolute Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 a StPO, wenn der Schuldspruch schließlich nur wegen einer Tat erging, die nicht mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Normen

StPO §41 Abs4
StPO idF BGBl 526/1993 §41 Abs1 Z2
StPO §61 Abs1 Z5
StPO §221 Abs1
StPO §281 Abs1 Z1a
StPO §488

11 Os 117/92OGH03.11.1992
11 Os 122/97OGH16.09.1997
11 Os 144/02OGH12.11.2002

Auch; Beisatz: Nunmehr § 41 Abs 1 Z 2 StPO. (T1)

14 Os 173/10pOGH01.03.2011

Ausdrücklich gegenteilig

13 Os 71/14mOGH14.08.2014

Gegenteilig; Beisatz: Gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO besteht im Einzelrichterverfahren (abgesehen von Ausnahmen) notwendige Verteidigung, wenn für die ‑ nach den Urteilsfeststellungen begangene ‑ Straftat eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. (T2)<br/>

13 Os 3/22yOGH16.03.2022

Vgl; Beis nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19921103_OGH0002_0110OS00117_9200000_001

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