OGH 1Ob35/92 (RS0017493)

OGH1Ob35/9222.10.1992

Rechtssatz

Wie ein von einer Person allein getragener Aufwand für die nach § 31 Abs 2 WRG erforderlichen Maßnahmen zwischen ihr und den anderen Ersatzpflichtigen aufzuteilen ist, ergibt sich aus den Grundsätzen des § 896 ABGB.

Normen

ABGB §896
WRG §31
WRG §31 Abs3
WRG §31 Abs4

1 Ob 35/92OGH22.10.1992

Veröff: SZ 65/136 = JBl 1993,389 (S Dullinger)

1 Ob 72/97pOGH27.08.1997

Beisatz: Grundsätzlich kann die Wasserrechtsbehörde die nach § 31 WRG zu erbringenden Handlungen und Leistungen (oder deren Ersatz, wenn sie bereits erbracht wurden) allen oder auch nur einem Verursacher auferlegen. Jeder Miteigentümer ist mangels einer hier nicht getroffenen gesonderten Regelung kraft öffentlichen Rechts verpflichtet, den vom Gesetz geforderten Zustand herzustellen, und bei Herstellung dieses Zustands durch die Wasserrechtsbehörde daher auch zur Zahlung der Kosten verhalten. (T1) Beisatz: Der von einem Verursacher allein getragene Kostenaufwand nach § 31 Abs 3 und Abs 4 WRG ist zwischen ihm und den anderen Ersatzpflichtigen nach den Grundsätzen des § 896 ABGB aufzuteilen. (T2) Veröff: SZ 70/159

1 Ob 173/97sOGH28.10.1997

Auch; Veröff: SZ 70/222

1 Ob 30/13pOGH21.05.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19921022_OGH0002_0010OB00035_9200000_001

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