OGH 7Ob620/92 (RS0046834)

OGH7Ob620/9215.10.1992

Rechtssatz

Auch wenn in der Vereinbarung nicht ein bestimmtes einzelnes Gericht genannt wird, wohl aber mit genügender Bestimmtheit angegeben wird, inwieweit die Parteien von den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln abgehen wollen, haben sie sich durch die Vereinbarung "einem an sich nicht zuständigen Gericht unterworfen".

Normen

JN §104 A

7 Ob 620/92OGH15.10.1992

Veröff: RZ 1994/16 S 42

4 Ob 512/94OGH22.03.1994

Ähnlich; Beisatz: Hier: Wenn zwar der Gerichtsort nicht namentlich angeführt wurde, sich dieser aus der Gesamtheit der Urkunde aber zweifelsfrei ergibt. (T1)

4 Nc 23/08gOGH10.12.2008

Dokumentnummer

JJR_19921015_OGH0002_0070OB00620_9200000_002

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