OGH 11Os103/92 (RS0099480)

OGH11Os103/9213.10.1992

Rechtssatz

Ein Ausspruch über eine entscheidende Tatsache ist nur dann undeutlich, wenn den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden kann, welche Handlungen mit welchem Willen der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes begangen hat. Aus dem bloßen Offenbleiben von Handlungselementen, die weder für die Beweisfrage, noch für die rechtliche Beurteilung Belang haben - wie etwa dem genauen Wortlaut einer sinngemäß eindeutig erfaßten Äußerung - kann sich ein solcher Mangel nicht ergeben.

Normen

StPO §281 Abs1 Z5 A

11 Os 103/92OGH13.10.1992
12 Os 50/11mOGH07.06.2011

Vgl auch

15 Os 17/12gOGH28.03.2012

Auch; nur: Ein Ausspruch über eine entscheidende Tatsache ist nur dann undeutlich, wenn den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden kann, welche Handlungen mit welchem Willen der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes begangen hat. (T1)

12 Os 52/12gOGH26.06.2012

Vgl auch

12 Os 80/12zOGH28.08.2012

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19921013_OGH0002_0110OS00103_9200000_001

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