Rechtssatz
Nicht anders als nach der mit dem § 6 Abs 3 StPO korrespondierenden Bestimmung des § 89 GOG für den Zivilrechtsbereich genügt es auch zur Wahrung strafprozessualer Fristen, dass das an das zuständige Gericht adressierte Schriftstück am letzten Tag der Frist zur Post gegeben und die Sendung noch am selben Tag (durch Anbringung des Poststempels) in postamtliche Behandlung genommen wird (vgl dazu EvBl 1962/421; 5 Ob 608/88; 3 Ob 1567/90 ua). Da der "Postenlauf" erst mit der Anbringung des Datums der Postaufgabe einsetzt, ist die Sendung so rechtzeitig bei der Post aufzugeben (in den Briefkasten einzuwerfen), dass sie nach den postamtlichen Vorschriften noch mit dem Aufgabevermerk (Stampiglie) dieses Tages versehen werden muss (4 Ob 103/73; SSt 2/37). Bei einer Postaufgabe knapp vor Ablauf der Frist hat sich der Absender daher vom rechtzeitigen Beginn des "Postenlaufes" zu überzeugen (SZ 46/32).
9 ObA 173/00g | OGH | 06.09.2000 |
nur: Bei einer Postaufgabe knapp vor Ablauf der Frist hat sich der Absender daher vom rechtzeitigen Beginn des "Postenlaufes" zu überzeugen. (T1) |
11 Os 8/09z | OGH | 17.02.2009 |
Beisatz: Sache des Aufgebers ist es, sich vom rechtzeitigen Beginn des Postlaufs zu überzeugen. (T2) |
7 Bkd 4/10 | OGH | 07.03.2012 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_0110OS00094_9200000_001
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