OGH 4Ob540/92 (RS0063787)

OGH4Ob540/9215.9.1992

Rechtssatz

Das Schriftlichkeitserfordernis des § 15 KlGG dient ersichtlich dem Zweck, eindeutige Klarheit darüber herbeizuführen, ob und bejahendenfalls wer den Unterpachtvertrag nach einem verstorbenen Unterpächter fortsetzt. Die im Gesetz geforderte Bereitschaftserklärung kann daher nicht durch eine telefonische oder sonstige mündliche Mitteilung an den Obmann - der sich vielleicht gerade in seiner Privatsphäre befindet - ersetzt werden.

Normen

KlGG §15

4 Ob 540/92OGH15.09.1992
7 Ob 236/99bOGH01.09.1999

Beisatz: Eine Einigung darüber, wer von den Eintrittsberechtigten in das Unterpachtverhältnis eintritt, ist (nach der ratio einer solchen vertraglichen Regelung, nämlich Klarheit in der Rechtsnachfolge und damit über den [neuen] Vertragspartners gegenüber dem Verpächter diesem gegenüber (zweckmäßigerweise wohl schriftlich, obgleich eine schlüssige Erklärung der Eintrittsberechtigten iSd § 863 ABGB grundsätzlich auch ausreichend wäre) zur Vermeidung der Rechtsfolge des Erlöschens des Unterpachtvertrages zu erklären ist. Nur so läßt sich vor - wie auch nunmehr nach - Geltung des KlGG der Schwebezustand, ob und wenn ja wer die Rechtsnachfolge antritt, klar und zweifelsfrei beenden. (T1)

4 Ob 105/16vOGH24.05.2016

Auch

5 Ob 162/20iOGH18.03.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19920915_OGH0002_0040OB00540_9200000_002