Normen
4 Ob 540/92 | OGH | 15.09.1992 |
7 Ob 236/99b | OGH | 01.09.1999 |
Beisatz: Eine Einigung darüber, wer von den Eintrittsberechtigten in das Unterpachtverhältnis eintritt, ist (nach der ratio einer solchen vertraglichen Regelung, nämlich Klarheit in der Rechtsnachfolge und damit über den [neuen] Vertragspartners gegenüber dem Verpächter diesem gegenüber (zweckmäßigerweise wohl schriftlich, obgleich eine schlüssige Erklärung der Eintrittsberechtigten iSd § 863 ABGB grundsätzlich auch ausreichend wäre) zur Vermeidung der Rechtsfolge des Erlöschens des Unterpachtvertrages zu erklären ist. Nur so läßt sich vor - wie auch nunmehr nach - Geltung des KlGG der Schwebezustand, ob und wenn ja wer die Rechtsnachfolge antritt, klar und zweifelsfrei beenden. (T1) |
4 Ob 105/16v | OGH | 24.05.2016 |
Auch |
5 Ob 162/20i | OGH | 18.03.2021 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_0040OB00540_9200000_002
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