OGH 9ObA192/92 (RS0081690)

OGH9ObA192/922.9.1992

Rechtssatz

Der Verpflichtung zur Angabe des Grundes der Kündigung wird entsprochen, wenn dem Kündigungsschreiben vom Gekündigten deutlich entnommen werden kann, was in Wahrheit als Kündigungsgrund geltend gemacht wird. Es genügt, wenn entweder einer der in § 37 Abs 2 nö GdVBG aufgezählten Kündigungstatbestände angeführt oder ein Hinweis auf einen entsprechenden Sachverhalt in das Schreiben aufgenommen wird.

Normen

nö GdVBG 1976 §37 Abs1

9 ObA 192/92OGH02.09.1992
9 ObA 47/05kOGH06.04.2005

Auch

Dokumentnummer

JJR_19920902_OGH0002_009OBA00192_9200000_001