OGH 9ObA138/92 (RS0039159)

OGH9ObA138/922.9.1992

Rechtssatz

Für das gegen den Arbeitgeber gerichtete Begehren auf Feststellung der Dauer eines in der Vergangenheit beendeten Arbeitsverhältnisses ist der Rechtsweg zulässig. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung ist auch zu bejahen, wenn sie für sozialversicherungsrechtliche Belange maßgeblich ist; es ist Sache der Verwaltungsbehörde, welche Schlüsse sie aus der arbeitsgerichtlichen Entscheidung für das öffentlich - rechtliche Versicherungsverhältnis zieht.

Normen

BUAG §22 Abs5
BUAG §25 Abs3
BUAG §25 Abs4
BUAG §25 Abs5
JN §1 BIa
ZPO §228 C2

9 ObA 138/92OGH02.09.1992

Veröff: EvBl 1993/43 S 205

9 ObA 311/92OGH24.02.1993

Auch

9 ObA 97/02hOGH05.06.2002

Auch; nur: Ein rechtliches Interesse an der Feststellung ist auch zu bejahen, wenn sie für sozialversicherungsrechtliche Belange maßgeblich ist. (T1)

8 ObA 156/02bOGH08.08.2002

nur: Für das gegen den Arbeitgeber gerichtete Begehren auf Feststellung eines in der Vergangenheit beendeten Arbeitsverhältnisses ist ein rechtliches Interesse an der Feststellung zu bejahen, wenn sie für sozialversicherungsrechtliche Belange maßgeblich ist; es ist Sache der Verwaltungsbehörde, welche Schlüsse sie aus der arbeitsgerichtlichen Entscheidung für das öffentlich - rechtliche Versicherungsverhältnis zieht. (T2)<br/>Beisatz: Das Feststellen von Dienstverhältnissen ist jedenfalls für das Vorliegen von Versicherungszeiten zur Erreichung der Alterspension von Interesse. (T3)

8 ObA 48/04yOGH27.05.2004

Auch; nur: Für das gegen den Arbeitgeber gerichtete Begehren auf Feststellung der Dauer eines in der Vergangenheit beendeten Arbeitsverhältnisses ist der Rechtsweg zulässig. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung ist auch zu bejahen, wenn sie für sozialversicherungsrechtliche Belange maßgeblich ist. (T4)

8 ObA 76/06vOGH23.11.2006

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2006/174

9 ObA 10/06wOGH02.03.2007

Auch; nur T4

9 ObA 57/16xOGH28.10.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/113

9 ObA 91/19aOGH23.09.2019

nur: Für das gegen den Arbeitgeber gerichtete Begehren auf Feststellung der Dauer eines in der Vergangenheit beendeten Arbeitsverhältnisses ist der Rechtsweg zulässig. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19920902_OGH0002_009OBA00138_9200000_001