OGH 4Ob1049/92 (RS0005612)

OGH4Ob1049/921.9.1992

Rechtssatz

Die - nach der Vorlage des Revisionsrekurses bei gleichzeitigem Anspruchsverzicht vorgenommene - Rücknahme der Klage (nicht jedoch auch des Sicherungsantrages) entzieht der EV zwar die Grundlage; das hat aber nur zur Folge, daß die EV in sinngemäßer Anwendung des § 399 Abs 1 Z 4 EO auf Antrag aufzuheben ist.

Normen

EO §399 Abs1 Z4

4 Ob 1049/92OGH01.09.1992
10 Ob 1516/96OGH20.02.1996

Vgl; Beisatz: Die Zurückziehung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach Vorlage des Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei ist ein dem § 399 Abs 1 Z 4 EO zu unterstellender Sachverhalt. Mangels eines Aufhebungsantrages ist vorerst weiterhin von der aufrechten Existenz der bekämpften einstweiligen Verfügung auszugehen und konsequenterweise auch von einer hiedurch für den Antragsgegner weiterhin gegebenen Beschwer. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19920901_OGH0002_0040OB01049_9200000_001

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