OGH 7Ob574/92 (RS0033848)

OGH7Ob574/929.7.1992

Rechtssatz

Es ist unzulässig, Verträge mit Hilfe des Bereicherungsrechtes zu korrigieren. Wer ein ungünstiges Geschäft abgeschlossen hat, kann seinen Nachteil nicht durch das Bereicherungsrecht ausgleichen.

Normen

ABGB §1431 A

7 Ob 574/92OGH09.07.1992

Veröff: SZ 65/105 = RdW 1993,39

9 Ob 395/97xOGH11.02.1998
3 Ob 217/97aOGH14.01.1998
6 Ob 304/99wOGH20.01.2000

Beisatz: Verträge können nicht mit Hilfe des Bereicherungsrechts korrigiert werden. Was auf Grund einer Vereinbarung geleistet wurde, kann nicht nach § 1431 ABGB zurückverlangt werden, wenn nicht diese Vereinbarung wegen Irrtums (erfolgreich) angefochten wird. (T1)

7 Ob 95/01yOGH17.05.2001
8 Ob 147/08pOGH23.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Das Bereicherungsrecht hat nur die Aufgabe, ungerechtfertigte (also rechtsgrundlose) Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Es darf kein rechtfertigendes Schuldverhältnis (Vertrag) vorliegen. Was aufgrund eines Vertrags (hier: Teilzeitnutzungsvertrag) geleistet wurde, kann hingegen nicht nach § 1431 ABGB zurückverlangt werden, wenn nicht insoweit der Vertrag beseitigt wird. (T2)

10 Ob 58/15zOGH01.10.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19920709_OGH0002_0070OB00574_9200000_001

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