OGH 5Ob87/92 (RS0010733)

OGH5Ob87/9230.6.1992

Rechtssatz

Wird die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gem § 364 c ABGB beantragt, so kann nach den gesetzgeberischen Wertungen, die in § 57 JN und § 60 Abs 2 JN zum Ausdruck kommen, höchstens der Einheitswert der betroffenen Liegenschaft angesetzt werden.

Normen

AußStrG §13 Abs2
AußStrG §13 Abs3
ABGB §364c D3
GBG §126
JN §57
JN §60 Abs2

5 Ob 87/92OGH30.06.1992
5 Ob 98/93OGH01.02.1994

Vgl auch; Beisatz: Hier: Einheitswert ist niedriger als die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen. (T1)

6 Ob 110/99sOGH24.06.1999

Vgl

9 Ob 193/99vOGH01.09.1999

Beisatz: Geringer könnte der Wert des Streitgegenstandes nur im Fall einer - den Wertungen des § 57 JN entsprechenden - Orientierung am allenfalls niedrigeren Wert der durch das Veräußerungs- und Belastungsverbot zu sichernden Forderung sein. (T2)

8 Ob 55/01yOGH26.04.2001

Ähnlich; Beisatz: Verfahren nach § 382e EO. (T3)

5 Ob 308/02hOGH28.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Obwohl das mit dem grundbücherlich eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbot korrespondierende Recht des Begünstigten wegen seiner Unveräußerlichkeit gar kein Vermögensobjekt darstellt, ist der Entscheidungsgegenstand zu bewerten, weil dieser allein auf die vermögensrechtliche Natur der zu entscheidenden Angelegenheit abstellt. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19920630_OGH0002_0050OB00087_9200000_001

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